Statuten

 

1. Name und Sitz

Unter der Namen AeroPens besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Der Verein hat seinen Sitz in 8302 Kloten.

2. Zweck

Der Verein AeroPens bezweckt Informationsaustausch, Interessenvertretung und Kontakte für die Vereinsmitglieder.

Dienstleistungen können angeboten werden.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder können Piloten, Bordtechniker und Navigatoren mit einer Vergangenheit im Swissair-Cockpit sein. Deren Witwen / Witwer und Lebenspartnerinnen / Lebenspartner können der AeroPens angehören oder neu beitreten.

Die Aufnahme in die AeroPens erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich bestätigt; sie schliesst die Anerkennung der Statuten ein. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrags.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

     a. Austritt

     b. Ausschluss

     c. Tod

Der Austritt muss auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten bis spätestens Ende

November erfolgen.

Mitglieder, deren Verhalten der Verfolgung des Vereinszwecks abträglich ist, oder die ihren Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht entrichten, werden ausgeschlossen. Dazu bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand des Vereins auf Grund des Budgets festgelegt und von der Vereinsversammlung bestätigt.

4. Organisation

Die Organe der AeroPens sind:

  1. Die Hauptversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die Revisionsstelle

4.1 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich (Briefpost oder E-Mail) durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Hauptversammlung sind dem Präsidenten bis spätestens 31. Dezember schriftlich und begründet einzureichen.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand angesetzt oder von 20% der Mitglieder durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt werden. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann auf dem Korrespondenzweg durchgeführt werden.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind:

 

 a. Wahl der Stimmenzähler

 b. Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung

c. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten

d. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung von Kassier, Vorstand und Revisoren

e. Budget und Mitgliederbeiträge

f. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren

g. Behandlung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

h. Statuten-Änderungen

i. Auflösung des Vereins

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Für Statuten-Änderungen und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden notwendig.

4.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der Präsident und neue Vorstandsmitglieder werden einzeln, die bisherigen Vorstandsmitglieder gesamthaft gewählt, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschliesst.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a. Präsident

b. Vizepräsident

c. Aktuar

d. Kassier

e. Ressortvorstehern/Beisitzern

Er konstituiert sich selbst. Ämterkumulation ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Es steht dem Vorstand ferner frei, die einzelnen Chargen innerhalb der Amtsperiode zu besetzen, zu wechseln oder zusammenzulegen. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandmitglieds. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Als Handlungsrichtlinie hat der Vorstand jederzeit die Interessen des Vereins zu wahren und keine finanziellen Verpflichtungen einzugehen, die durch die verfügbaren Mittel des Vereins nicht abgedeckt werden können.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

4.3 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern und einem Ersatz, die nicht dem Vorstand angehören. Diese werden durch die ordentliche Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt. . Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch mindestens zwei Revisoren. Sie stellen Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

5. Allgemeine Bestimmungen

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungen und Vermächtnissen.

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 1. Dezember 2005

Kloten, 28. März 2007

  Präsident                Vizepräsident
Marco Hipleh            Hansjörg Binz